Körperspende


„Noch im Tod dienen wir dem Leben“: Inschrift auf dem Gemeinschaftsgrab für Körperspender auf dem Bremgartenfriedhof in Bern.

Als Körperspende vermacht ein Spender seinen Leichnam einem anatomischen Institut zu Lehr- und Forschungszwecken oder auch zur Plastination[1]. Motiv einer Körperspende kann sein, die wissenschaftliche Ausbildung von Medizinstudenten im Präparierkurs zu fördern oder Hinterbliebene finanziell zu entlasten.

Früher übernahmen die Institute die Kosten für die Bestattung ganz oder teilweise. Seit dem Wegfall des gesetzlichen Sterbegeldes (galt nur für Deutschland) im Januar 2004 muss der Körperspender die Bestattungskosten im Vorfeld selbst regeln, zum Beispiel durch

  • eine Sterbegeldversicherung
  • Anlage eines Sparbuches zugunsten der Universität oder
  • eine testamentarische Nachlassverfügung

Mit diesem Betrag können die später auftretenden Kosten (Überführung, Einäscherung, Friedhofsgebühren etc.) von Seiten der Universität abgedeckt werden. Ist die Finanzierung zum Zeitpunkt des Todes nicht gesichert, kann die Universität die Körperspende ablehnen.

Vorgehensweise

Wer seinen Körper spenden will, muss zu Lebzeiten eine Vereinbarung mit einem entsprechenden Institut abschließen. Diese Vereinbarung kann im Allgemeinen auf Wunsch des Spenders rückgängig gemacht werden, wobei Kosten anfallen können. Hinterbliebene können weder die Vereinbarung widerrufen noch einen verstorbenen Angehörigen ohne dessen Zustimmung für die Körperspende freigeben. Das bedachte Institut erfährt nicht automatisch vom Ableben des Körperspenders. Daher wird Körperspendern empfohlen, ihre Entscheidung den Angehörigen mitzuteilen. In Österreich gilt außerdem die Regelung, dass die Angehörigen mit der Körperspende einverstanden sein müssen.

Bedingungen

Verstorbene werden trotz abgeschlossener Vereinbarung üblicherweise nicht angenommen,

  • wenn sie schwere Körperverletzungen aufweisen
  • wenn sie eine stark infektiöse Krankheit hatten (entsprechend Infektionsschutzgesetz)
  • wenn sie gerichtsmedizinisch oder pathologisch obduziert wurden

In Österreich gelten diese Ausschließungsgründe nicht.

Weitere Bedingungen unterscheiden sich je nach begünstigtem Institut.[2] Auf folgende Punkte ist beispielsweise zu achten:

  • Kosten
  • Darf der Körperspender zugleich Organspender sein?
  • Bis zu welcher Entfernung werden die Kosten für die Überstellung der Leiche übernommen?
  • Was passiert, wenn die Leiche nicht angenommen wird? Werden bereits bezahlte Kostenbeiträge rückerstattet?
  • Verpflichtet sich das Institut – sofern alle Bedingungen erfüllt sind – zur Übernahme des Körpers und anfallender Bestattungskosten?
  • Was geschieht mit den sterblichen Überresten nach Abschluss der Arbeiten?

Manche Institute akzeptieren nur Spender oberhalb eines gewissen Alters.

Beispiele

Die Medizinische Universität Wien nahm in manchen Jahren aufgrund von Angebotsüberschuss vorübergehend keine neuen Vereinbarungen für Körperspenden an. Danach wurde ein Kostenbeitrag eingeführt, 2006 in Höhe von 400 Euro. 2011 betragen die Gebühren EUR 450. Dieser Betrag ist mit dem Abschluss der Vereinbarung zu zahlen.

Am Wiener Zentralfriedhof wird einmal jährlich kurz vor dem Fest Allerheiligen eine Gedenkfeier für verstorbene Körperspender abgehalten und es gibt einen Ehrengrabstein bzw. seit kurzem einen Urnenhain, an dem Angehörige von Körperspendern Andacht halten können.

Weblinks

Quellen

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