Erdbeerkonfitüre


Scone mit Clotted Cream und Erbeerkonfitüre

Erdbeerkonfitüre (auch Erdbeermarmelade) ist ein Brotaufstrich, der aus mit Zucker oder Gelierzucker eingekochten Erdbeeren hergestellt wird. Der Begriff Marmelade darf im Warenhandel nur noch für Brotaufstrich aus Zitrusfrüchten verwendet werden.

Eigenschaften

Erdbeerkonfitüre wäre, im Gegensatz zu anderen Marmeladen und Konfitüren, ohne weitere Zutaten dünnflüssig. Das liegt am hohen Wassergehalt der Frucht, und dem geringen Gehalt an Pektin, die ein eigenständiges Verdicken erschweren. Je nach Region enthält die Erdbeerkonfitüre Fruchtstücke, oder wird bei der Herstellung vollständig püriert.

Qualitätsklassen

Eine Erdbeerfrucht

Erdbeerkonfitüre und -marmelade ist in verschiedenen Qualitätsklassen erhältlich. Diese richten sich hauptsächlich nach dem Fruchtanteil, der je nach Fruchtsorte unterschiedlich ist. Dies ist in der Konfitürenverordnung[1] geregelt.

Allgemein gilt somit für Erdbeerkonfitüre [2]:

  • der erforderliche Mindestanteil an Früchten im Produkt (abhängig von der Fruchtart) muss eingehalten werden
  • der Gehalt an Gesamtzucker ist auf mehr als 55 % festgelegt
  • die Verwendung von Konservierungsmitteln ist nicht erlaubt

1. Erdbeer-Konfitüre extra

Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe und Wasser. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt bei Erdbeeren mindestens 450 Gramm.

2. Erdbeer-Konfitüre

Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark und Wasser. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt bei Erdbeeren mindestens 350 Gramm.

3. Erdbeer-Gelee

Erdbeergelee ist eine streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen der Erdbeere. Die für die Herstellung von 1.000 g Gelee verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge von 350 Gramm. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

4. Erdbeer-Fruchtaufstrich

Fruchtgehalt muss nicht angegeben werden und kann höher als 45 % liegen. Verwendung von Konservierungsstoffen zulässig. [3]

Verbrauch/Sonstiges

Der deutsche Gesamtumsatz an Konfitüre betrug im Jahr 2008 etwa 541,6 Mio. Euro, was einem Absatz von 151.737 Tonnen entspricht. Der Verbrauch von Erdbeerkonfitüre stieg im Jahr 2008 um 16 Prozent im Vergleich zum Vorjahr[4]. Erdbeerkonfitüre ist bei den Konfitüresorten nach wie vor die beliebteste[5]. So betrug der Anteil von Erdbeerkonfitüre eines bekannten Herstellers (2002) 35 % der produzierten Konfitüren[6] .

Der Europäische Gerichtshof entschied im Jahr 2000[7], dass Erdbeerkonfitüre auch dann noch als „naturrein“ bezeichnet werden darf, wenn sie mit Pektin als Geliermittel hergestellt wurde und geringe Spuren von Blei, Cadmium- und Pestizidrückständen enthält. Die Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG der EU steht dem nicht entgegen[8].

Einzelnachweise

  1. Verordnung über Konfitüren und ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV) vom 23. Oktober 2003 BGBl Teil I Nr. 53
  2. Marmelade – was ist das? Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, abgerufen am 26. September 2009.
  3. Informationen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Konfitüren, Marmeladen und Fruchtaufstrichen. (PDF) Lebensmittelüberwachungsdienst des Landes Bremen, 6. Juni 2006, abgerufen am 26. September 2009.
  4. Lebensmittel Zeitung Ausg. 7/2009, S. 38
  5. Lebensmittel Zeitung Ausg. 7/2009, S. 38
  6. Rolf Zampon: Die Stadt der süßen Versuchung. Hamburger Abendblatt, 10. August 2002, abgerufen am 26. September 2009: „So werden es jährlich leicht 60 Millionen der taillierten, seit 1969 eingeführten so genannten X-Gläser der Marke Schwartau Extra, von denen allein 35 Prozent mit Erdbeerkonfitüre gefüllt werden.“
  7. EuGH vom 4. April 2000, Az. RS C 465/98
  8. Lebensmittel Zeitung Ausg. 14/2000, S. 28

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