Bio-Siegel


Ein Bio-Siegel ist ein Güte- und Prüfsiegel, mit welchem Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden.

Die Genehmigung zur Verwendung eines Siegels wird vom Herausgeber reglementiert und ist an die Einhaltung gewisser Standards und Auflagen geknüpft. Die Einhaltung der Kriterien durch die Erzeuger soll durch eine Dokumentationspflicht sowie regelmäßige Entnahme und Untersuchung von Warenproben gewährleistet werden. Überwacht wird die Einhaltung der Bestimmungen für alle Bio-Produkte in der EU durch die jeweils zuständige Öko-Kontrollstelle, bei Verwendung eines Verbandssiegels zusätzlich durch den jeweiligen Anbauverband.

Europa

Geschützter Begriff ‚Bio‘

Der Begriff Bio (zu „Biologischer Landwirtschaft“) ist ein durch EU-Recht europaweit geschützter Begriff. Gleiches gilt für die Bezeichnungen aus kontrolliert biologischem Anbau und Öko. Produkte, die als Bio- beschrieben werden, müssen ebenfalls den Kriterien des Bio-Siegels entsprechen, das Siegel-Logo selber aber nicht zwingend tragen.[1]

Unterschiede zwischen Bio- und Verbandssiegeln

Das Bio-Siegel kennzeichnet die Produkte, die mindestens den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung genügen. Darüber hinaus gibt es private Label, die erweiterte, teilweise strengere Anforderungen stellen. (Im Artikel zur ökologischen Landwirtschaft findet sich ein Vergleich der Richtlinien beider Zertifizierungsmethoden.) Die privaten Standards wie Demeter, BioKreis oder Naturland sind in der Tat mit strengeren Anforderungen verbunden. Jedoch liegen jedem Standard als Zertifizierungsgrundlage die Anforderungen der EG Bio-VO zugrunde. Das heißt, die Produkte müssen nach der EG Bio-VO zertifiziert sein und zusätzlich die Standards der Verbände erfüllen, um auch ein Verbandszertifikat zu erlangen. Eine Verbandszertifizierung ist ohne eine Bio-Zertifizierung nicht möglich.

Europäisches staatliches Bio-Siegel

Bio-Siegel der Europäischen Union
Einführung am 1. Juli 2010

Im Juli 2010 wurde EU-weit ein verbindliches neues Bio-Siegel eingeführt (auch als EU-Bio-Logo bezeichnet).[2]) Ein Produkt kann das europäische Bio-Siegel erhalten, wenn[3]

  • höchstens 0,9 % gentechnisch verändertes Material enthalten ist und
  • mindestens 95 % der Inhaltsstoffe aus Öko-Anbau kommen.

Lebensmittel mit Bio-Siegel gehören zu den Produkten mit dem höchsten gesetzlich gesicherten lebensmittelrechtlichen Standard. Durch die Einheitlichkeit wird ein breiter Markt gesichert – auch Nicht-EU-Länder richten ihre Verordnungen mittlerweile nach dem Lebensmittelrecht des europäischen Biosiegels aus.

Die nicht-staatlichen Bio-Siegel erfüllen die staatlichen Vorgaben als Mindestwert. Traditionelle Bio-Siegel (Demeter, Bioland, Naturland etc.) sichern weitere höhere Standards wie einen hundertprozentigen Ökoanbau.

In vielen Mitgliedsstaaten der EU hat sich das EU-Biosiegel durchgesetzt. In Deutschland wurde es bisher wegen des größeren Bekanntheitsgrades des staatlichen deutschen Siegels und der Logos der Anbauverbände relativ wenig verwendet, bzw. in Kombination mit dem deutschen Logo. Ab 1. Juli 2012 ist es nunmehr verpflichtend.

Vorläufer

Bio-Siegel der Europäischen Union
deutsche Version
2000 bis Juni 2010

Im März 2000 nahm die Europäische Kommission ein Logo mit der Aufschrift Ökologischer Landbau – EG-Kontrollsystem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bzw. (EG) 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen an, welches Erzeuger auf freiwilliger Basis verwenden können, wenn Kontrollen ergeben haben, dass ihre Wirtschaftsweise und ihre Erzeugnisse den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2092/92 der Europäischen Kommission wird die Verwendung des Gemeinschaftsemblems geregelt. Das ‚EU-Biosiegel‘ wird in allen EU-Amtssprachen und in verschiedenen Versionen herausgegeben; in deutscher Sprache sind die Bezeichnungen Biologische Landwirtschaft und Ökologischer Landbau zulässig.

Deutschland

Deutsches staatliches Bio-Siegel

Das deutsche staatliche Bio-Siegel
Einführung im September 2001

Im September 2001 wurde das deutsche staatliche Bio-Siegel eingeführt. Es ist ein sechseckiges, grün-schwarz-weißes Symbol, mit dem in Deutschland Lebensmittel und andere Produkte gekennzeichnet werden können, die den Kriterien der EG-Öko-Verordnung genügen.

Demnach dürfen mit dem Siegel gekennzeichnete Lebensmittel

  • zur Konservierung nicht ionisierender Strahlung ausgesetzt werden,
  • nicht durch und mit gentechnisch veränderte/n Organismen erzeugt werden,
  • nicht mit Einsatz von synthetischen Pflanzenschutzmitteln
  • nicht mit Hilfe von leicht löslichen mineralischen Düngern erzeugt werden,
  • nicht mehr als 5 % konventionell erzeugte Bestandteile enthalten (begrenzt auf in der Verordnung im Anhang VI c gelistete Rohstoffe)
  • keine Geschmacksverstärker, künstliche Aromen, Farbstoffe und Emulgatoren enthalten
  • nur die Zusatz- und Hilfsstoffe die in Anhang VI a und b vorgegeben werden, enthalten

Weitere Forderungen:

  • Die Einfuhr von Rohwaren und Produkten aus Drittländern ist geregelt und wird streng, chargenbezogen kontrolliert.
  • Fruchtfolgen (Zwei-, Drei- und Vierfelderwirtschaft) sind abwechslungsreich zu gestalten.
  • Es werden Mindeststall- und -freiflächen vorgegeben.
  • Tiere sind mit ökologisch produzierten Futtermitteln ohne Zusatz von Antibiotika und Leistungsförderern zu füttern.

Bei biologischen Produkten darf in Ausnahmefällen ein GVO-Anteil über dem Schwellenwert von 0,9 % verwendet werden, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bauer Futter kaufen muss, am Markt kein Futter angeboten wird, das komplett gentechnikfrei ist.[4]

Im Dezember 2010 nutzten 3.803 Unternehmen das Bio-Siegel auf 61.744 Produkten. Im Januar 2012 waren es inzwischen 3.992 Unternehmen auf 63.633 Produkten.[5]

Deutsche Verbandssiegel

Biosiegel der Produktionsverbände kennzeichnen Produkte, die über die Mindeststandards der EU-Öko-Verordnung hinaus den strengeren Bestimmungen des jeweiligen Verbandes genügen.

Vergleich der Biosiegel

EU-Bio-Siegel Bioland Demeter Naturland
Zusammensetzung Produkte 95 % der Zutaten ökologischer Herkunft, aber auch bis zu 0,9 Prozent an gentechnisch verändertem Material 100 % der Zutaten ökologischer Herkunft 100 % der Zutaten ökologischer Herkunft ?
verbotene Zusatzstoffe Geschmacksverstärker, künstliche Aromen und Farbstoffe etc. Geschmacksverstärker, künstliche Aromen und Farbstoffe, Jodierung, Nitritpökelsalz und natürliche Aromen
erlaubte Zusatzstoffe rund 50 Zusatzstoffe insb. Hefeextrakt, natürliche Aromen, Nitritpökelsalz ? Nur 13 absolut notwendige Zusatzstoffe sind in der Verarbeitung erlaubt ?
Schweinehaltung ? ? ? ?
Kuhhaltung ? ? Enthornung ist nicht zulässig, Hörnertragende Rassen sind für Milchvieh vorgeschrieben, Genetisch hornloses Milchvieh ist nicht erlaubt ?
Kuhtrainer erlaubt (nicht geregelt) verboten verboten verboten
Hühnerhaltung ? ? ? ?
Gentechnisch verändertes Futter erlaubt verboten (Erzeugnisse müssen ohne Verwendung von GVO und/oder GVO-Derivaten hergestellt werden) verboten verboten
konventionelles Mischfutter erlaubt, Schweinen und Geflügel bis max. 10 %, Rindern, Ziegen und Schafen 0 %, zugelassen sind z.B. konventionelles Soja und Trester aus Zitrusfrüchten ? verboten ?
Futterzukauf erlaubt erlaubt, aber max. 50% erlaubt, aber max. 50% erlaubt, aber max. 50%
Tiertransporte Tiertransporte sollten mit wenig Stress einhergehen, Tiere dürfen weder mit Stromstößen getrieben werden noch mit allopathischen Beruhigungsmitteln behandelt werden ? Kurze Transportwege sowie der Transport von Schlachtkörpern sind anzustreben, Entfernung zur Schlachtstätte nicht mehr als 200 km ?
Stickstoff-Dünger erlaubt, aber begrenzt erlaubt, aber eng begrenzt ? erlaubt, aber begrenzt auf 112 kg Stickstoff/ha/Jahr
Organische Handelsdünger erlaubt (Blut-, Fleisch- und Knochenmehle sowie Guano) verboten (Blut-, Fleisch- und Knochenmehle sowie Guano) ? verboten (Blut-, Fleisch- und Knochenmehle)
synthetische Pflanzenschutzmittel verboten verboten verboten verboten
Pflanzenschutzmittel auf Kupferbasis erlaubt max. 6 kg/ha/Jahr erlaubt (wieviel?) erlaubt max. 3 kg/ha/Jahr nur in Dauerkulturen (Weinbau, Obstbau, Hopfenbau), Kupfereinsatz bei Kartoffeln und Tomaten nicht erlaubt erlaubt max. 3 kg/ha/Jahr; im Hopfenanbau

max. 4 kg/ha/Jahr

Bewirtschaftungsform Teilumstellung und damit ökologische und konventionelle Bewirtschaftung in einem Betrieb möglich Gesamtbetriebsumstellung, ausschließlich ökologische Bewirtschaftung aller Betriebszweige vorgeschrieben Gesamtbetriebsumstellung, ausschließlich biologisch dynamische Bewirtschaftung für den gesamten Betrieb. Für landwirtschaftliche Betriebe ist Tierhaltung obligatorisch. Gesamtbetriebsumstellung vorgeschrieben

Österreich

Das staatliche österreichische „AMA-Biozeichen“ wird von der Agrarmarkt Austria GmbH[6] verwaltet und kontrolliert. Es ist ein geschütztes, unabhängiges Zeichen, das beim Österreichischen Patentamt unter der Registriernummer AM 6259/98 als Wort-Bildmarke eingetragen ist. Das AMA-Biozeichen gibt es in zwei Ausprägungen, mit und ohne Ursprungsangabe. Das rot-weiß-rote AMA-Biozeichen mit Ursprungsangabe „Austria“ steht für ökologisch erzeugte landwirtschaftliche Produkte aus Österreich bzw. für Lebensmittel, die aus ökologisch erzeugten österreichischen Zutaten hergestellt werden. Beim schwarz-weißen AMA-Biozeichen ohne Ursprungsangabe wird die Herkunft der biologischen landwirtschaftlichen Rohstoffe nicht eingeschränkt. Die Zeichen werden jeweils in Verbindung mit einem Lizenzvertrag vergeben.

Aufbau und Verantwortlichkeit

Zeichenträger ist die Republik Österreich, vertreten durch die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH. Lizenznehmer sind Erzeuger, Verarbeitungsbetriebe und Vermarkter von ökologisch erzeugten Produkten. Mit Stand Oktober 2012 gibt es 214 Lizenznehmer, die das rot-weiß-rote AMA-Biozeichen mit Ursprungsangabe und 74, die das schwarz-weiße AMA-Biozeichen ohne Ursprungsangabe verwenden. Davon haben 31 Lizenznehmer einen Lizenzvertrag für beide Zeichen. (Insgesamt tragen 178 Produktgruppen (Stand: Oktober 2012) das rot-weiß-rote AMA-Biozeichen mit Ursprungsangabe bzw. das schwarz-weiße AMA-Biozeichen ohne Ursprungsangabe.)

Basisanforderungen

Vergeben wird das rot-weiß-rote AMA-Biozeichen in Verbindung mit einem Lizenzvertrag ausschließlich an Lebensmittel, die den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der AMA-Biozeichen-Richtlinie in der jeweils aktuell geltenden Fassung entsprechen.

Eingehalten werden müssen folgende Basisanforderungen (laut EU-Bio-Verordnung über die Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen) - Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:

  • Verbot der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

Keine Verwendung von GVO und von mit GVO hergestellten Erzeugnissen.

  • Verbot der Verwendung von ionisierender Strahlung zur Behandlung biologischer Lebensmittel oder der in biologischen Lebensmitteln verwendeten Ausgangsstoffe.
  • Keine Verwendung von leicht löslichen mineralischen Düngern.
  • Synthetische Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eingesetzt werden.
  • Der Einsatz von Wachstumsförderern (z. B. Hormone) und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
  • Das Produkt muss zumindest aus 95 % biologischen landwirtschaftlichen Rohstoffen bestehen.
  • Geschmacksverstärker, künstliche Aromen (naturidente Aromen, synthetische Aromen) und Farbstoffe sind für die Produktion von biologischen Lebensmitteln nicht erlaubt.
  • Zusätzlich ist laut der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 (Stand September 2012) der Einsatz von Zusatzstoffen eingeschränkt.

Mit dem AMA-Biozeichen gekennzeichnete Lebensmittel erfüllen nicht nur die Kriterien der EU-Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 idgF. und der Durchführungsverordnung (EG) 889/2008 idgF., sondern die zu erfüllenden Anforderungen gehen über diese rechtlichen Bestimmungen hinaus.

Rot-weiß-rotes AMA-Biozeichen mit Ursprungsangabe

Rot-weiß-rotes AMA-Biozeichen mit Ursprungsangabe

Mit dem rot-weiß-roten AMA-Biozeichen mit Ursprungsangabe „Austria“ dürfen nur Lebensmittel gekennzeichnet werden, die

  1. die Basisanforderungen der EU-Bio-Verordnung erfüllen,
  2. zusätzlich die Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB), Kapitel A 8 idgF., einhalten und bei denen
  3. die wertbestimmenden landwirtschaftlichen Rohstoffe zu 100 % aus der im Zeichen angeführten Region stammen.

Für nicht in dieser Region und in der entsprechenden Qualität herstellbare Rohstoffe gilt bei verarbeiteten Lebensmitteln ein zulässiger Toleranzbereich von bis zu einem Drittel. Beispiel: Für ein Bananenjoghurt gilt, dass die Bio-Milch immer zu 100 % aus Österreich stammen muss, während die Bio-Bananen, die ungefähr 7 % ausmachen, anderen Ursprungs sein dürfen. Alle Be- und Verarbeitungsschritte müssen aber in der angegebenen Region stattfinden.

Schwarz-weißes AMA-Biozeichen ohne Ursprungsangabe

Rot-weiß-rotes AMA-Biozeichen ohne Ursprungsangabe

Das schwarz-weiße AMA-Biozeichen ohne Ursprungsangabe garantiert die biologische Landwirtschaft und den kontrollierten biologischen Anbau der Rohstoffe des Lebensmittels. Mit diesem Biozeichen dürfen nur Lebensmittel gekennzeichnet werden, die

  1. die Basisanforderungen der EU-Bio-Verordnung erfüllen und
  2. zusätzlich die Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches Kapitel A 8 idgF. einhalten.

Die Herkunft der biologischen Rohstoffe ist nicht eingeschränkt. Dieses Biozeichen kommt zum Beispiel bei Bioprodukten zum Einsatz, die aus verschiedenen Rohstoffkomponenten bestehen, wobei die einzelnen Rohstoffe in verschiedenen Ländern hergestellt werden. Oft wird dieses Zeichen auch bei Bioprodukten insbesondere bei Frischprodukten wie Obst und Gemüse eingesetzt, die zu den verschiedenen Jahreszeiten aus unterschiedlichen Herkunftsländern stammen.

Kontrollsystem

Mindestens einmal jährlich wird die Einhaltung der Vorschriften und rechtlichen Bestimmungen bei den Lizenznehmern (Direktvermarkter, Verarbeitungsbetriebe und Händler) vor Ort kontrolliert.

Beim Landwirt überprüfen die Kontrolleure aufgrund der EU-Bio-Verordnungen z. B.:

  • Artgerechte Tierhaltung
  • Düngemitteleinsatz
  • Bodenbearbeitung
  • Be- und Verarbeitungsräume
  • Futtermitteleinsatz

Überprüft wird beim Verarbeiter z. B.:

  • die Rohstoffherkunft und der Mengenfluss
  • die exakte Trennung zwischen konventioneller und biologischer Produktion (getrennte Verarbeitungsprozesse)
  • die korrekte Kennzeichnung der Produkte

Wenn es bei einer Kontrolle zu Beanstandungen kommt, werden Sanktionen verhängt und weitere, unangemeldete Nachkontrollen vorgenommen.

Andere Staaten

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Öko-Siegel Teil 2: Das EU-Bio-Siegel – pragmatische Europa-Lösung. Stand Februar 2009.
  2. Infos zum neuen EU-Bio-Logo, oekolandbau.de, 29. April 2010, abgerufen am 20. Dezember 2010.
  3. nano, 3sat, 1. Juli 2010 (Weblink)
  4. biosiegel.de, Stand: 1. Juni 2009
  5. bio-siegel.de
  6. Agrarmarkt Austria GmbH
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