4-Bromamphetamin

Strukturformel
Struktur von 4-Bromamphetamin
Allgemeines
Name 4-Bromamphetamin
Andere Namen
  • para-Bromamphetamin (PBA)
  • p-Bromamphetamin
  • 4-Bromamphetamin (4-BA)
  • (RS)-4-Bromamphetamin
  • (RS)-1-(4-Bromphenyl)propan-2-amin IUPAC
Summenformel C9H12BrN
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 18455-37-3 [(RS)-4-Bromamphetamin]
PubChem 205668
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Eigenschaften
Molare Masse 214,10 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
keine Einstufung verfügbar[1]
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

4-Bromamphetamin (4-BA), auch bekannt als para-Bromamphetamin (PBA), ist ein Amphetaminderivat, das eine Ausschüttung der Neurotransmitter Serotonin, Dopamin und Noradrenalin bewirkt und stimulierende Effekte hervorruft. 4-BA ist, wie die meisten anderen para-substituierten Amphetamine, extrem neurotoxisch und verursacht im Gehirn eine selektive Zerstörung von Serotonin-Neuronen. Es ist hierbei potenter als 4-Chloramphetamin.[2]

Rechtliches

4-Bromamphetamin ist in der Schweiz im Gegensatz zu 4-Fluoramphetamin nicht der Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic unterstellt.[3]

In Deutschland unterliegt 4-Bromamphetamin nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[4][5] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[6][7]

Einzelnachweise

  1. Dieser Stoff wurde in Bezug auf seine Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. http://www.erowid.org/archive/rhodium/chemistry/shulgin.pea.sar.hop.html#35.
  3. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 12. Dezember 1996 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic).
  4. Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-6420-1454-3, S. 64–66.
  5. ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
  6. Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
  7. Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.

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