Tarnkennzeichen


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Behördenkennzeichen
Denkbares Tarnkennzeichen

Ein Tarnkennzeichen ist ein Kraftfahrzeugkennzeichen, das genehmigungspflichtig an einem Fahrzeug geführt wird, obwohl es nicht dem tatsächlich zugeteilten Kraftfahrzeugkennzeichen entspricht. Tarnkennzeichen werden verwendet, um den tatsächlichen Fahrzeughalter des Kraftfahrzeuges zu verschleiern. Die Nutzung von Tarnkennzeichen muss durch den Fahrzeugführer protokolliert werden, um etwaige Anfragen zum Beispiel bei Verkehrsverstößen beantworten zu können. Der Halter von Fahrzeugen mit Tarnkennzeichen kann durch die Polizei und andere Behörden nur durch schriftliche Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt in begründeten Fällen abgefragt werden. Die Nutzung von Tarnkennzeichen führt nicht automatisch zur Geltendmachung von Sonderrechten.

Rechtsgrundlage

Die Ausstellung erfolgt nach § 30 Abs. 6 FZV.

Ausstellung

In jeder Zulassungsstelle wird eine Anzahl von Kennzeichen, die bei Bedarf als Tarnkennzeichen verwendet werden können, reserviert. Die Dynamik dieses Kennzeichenbestandes steuert die Zulassungsstelle. Für jedes ausgegebene Kennzeichen erfolgt neben einer Abspeicherung von bestimmten Daten im örtlichen Fahrzeugregister auch eine Übermittlung von Daten an das Zentrale Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt mit einem bestimmten vorgegebenen Sperrvermerk.

Nutzung durch Behörden

Behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge führen wie alle anderen Kraftfahrzeuge auch ein fest zugeteiltes und in der Zulassungsbescheinigung eingetragenes Kennzeichen, zumeist jedoch ein Behördenkennzeichen (Zulassungsbezirk – Nummer).

Aus taktischen Gründen bei der Repression oder Prävention wird das zugeteilte Kennzeichen jedoch nicht gezeigt, sondern durch ein zumeist ziviles Kennzeichen (Zulassungsbezirk – Buchstaben – Ziffern) ersetzt, welches keinen Rückschluss auf die Behörde zulässt.

Verwendet werden Tarnkennzeichen unter anderem an nicht-uniformierten Einsatzfahrzeugen der Polizei (Zivilstreifen, Dienstwagen der Kriminalpolizei),[1] des Zolls, des Verfassungsschutzes des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, von den Feldjägern der Bundeswehr sowie an Dienstfahrzeugen von Mitgliedern der Bundesregierung.[2]

Nutzung an Privatfahrzeugen

Kann ein Bürger eine erhebliche Gefährdung nachweisen, die ihm durch die Abfrage seines Kennzeichens entstehen würde, so kann in diesem Ausnahmefall eine Zulassungsstelle auf Antrag das Kennzeichen mit einem Sperrvermerk versehen. Bei Abfragen des Kennzeichens beim Kraftfahrt-Bundesamt wird dann der Halter analog einem Tarnkennzeichen nur auf schriftliche Anfrage mitgeteilt. Hier handelt es sich allerdings nicht um ein Tarnkennzeichen, sondern um ein Kennzeichen mit Sperrvermerk.

Alternativ können in oben beschriebenen besonderen Ausnahmefällen kurzfristig und mit behördlicher Zustimmung auch an Privatfahrzeugen Tarnkennzeichen angebracht werden.

Siehe auch

  • ZEVIS
  • Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Einzelnachweise

  1. Die Keuschheitsprobe ist problematisch: Generalbundesanwalt Kurt Rebmann über verdeckte Fahndung und Under-Cover-Agents in Westdeutschland. In: Der Spiegel. Nr. 3, 1985 (online).
  2. Terroristen: Mögliches Ziel. In: Der Spiegel. Nr. 31, 1990 (online).

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