Geschlechtsangleichende Maßnahme


Geschlechtsangleichende Maßnahmen sind medizinische Maßnahmen, die dazu dienen, primäre oder sekundäre Geschlechtsmerkmale an eine Norm anzugleichen.

Diese bestehen üblicherweise aus einer Therapie und/oder mit:

Intersexualität

Bei intersexuellen Menschen (Personen mit nicht eindeutig weiblichen oder männlichen körperlichen Geschlechtsmerkmalen) können medizinische Maßnahmen ergriffen werden, um den Körper an das gefühlte oder vermutete Geschlecht anzupassen. Dies kann von einem Ausgleich eines anormalen Hormonspiegels über „kleinere“ Eingriffe wie dem Verkleinern der Klitoris, bis zur kompletten Umgestaltung des Genitalbereiches mit Mitteln der plastischen Chirurgie reichen.

Vor allem in der Vergangenheit wurde die Entscheidung zu einer solchen Maßnahme im Kindesalter häufig von den Eltern getroffen, ohne die persönliche Entwicklung des Kindes abzuwarten. Da das Entfernen rudimentärer männlicher Geschlechtsteile (also die Operation zur Frau) die chirurgisch einfachere Maßnahme ist, wurde sie häufiger gewählt, ohne dass sie im Einzelfall die der Situation des Kindes angebrachtere gewesen wäre. Wie jede Operation stellt eine geschlechtsangleichende Operation einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, der nur unter Einwilligung des Patienten rechtmäßig ist. Auch wenn das Elterliche Sorgerecht die Eltern prinzipiell dazu ermächtigt, im Namen ihrer minderjährigen Kinder in einen solchen Eingriff einzuwilligen, wird heute kontrovers diskutiert, ob es im besonderen Fall der Geschlechtsangleichung vertretbar ist, wenn Eltern diese Entscheidung für ihre Kinder treffen.

Transsexualität

Bei Transsexuellen bzw. Transgendern (Menschen, welche sich mit ihren primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen nicht oder nicht vollständig identifizieren) werden diese Maßnahmen durchgeführt, um eine Anpassung des Körpers an das empfundene Geschlecht durchzuführen. Diese Maßnahmen finden auf ausdrücklichen Wunsch der betreffenden Personen und im Allgemeinen nach ausführlichen Begutachtungen statt. Umstritten hier ist oft noch, ob diese Maßnahmen allen zugute kommen sollen, die sie benötigen, oder nur Menschen, welche die Definition von Transsexualität vollständig erfüllen. Die Tendenz, sowohl unter Transgendern selbst als auch Behandlern, geht zunehmend zu ersterem.

Recht

Seltener werden auch juristische Maßnahmen zu den geschlechtsangleichenden Maßnahmen gerechnet, also die Anpassung von Vornamen und/oder Personenstand an ein anderes Geschlecht:

  • In Deutschland siehe Transsexuellengesetz, bei Intersexuellen ist auch eine Änderung nach dem Personenstandsgesetz (PStG) möglich.
  • In Österreich fehlt es nach Aufhebung der beiden Transsexuellenerlässe an umsetzungsrechtlichen Vorschriften, die Änderung des Personenstands begründet sich auf das Personenstandsgesetz (Österreich), die Namensänderung auf das Namensänderungsgesetz (NÄG) in Verbindung mit den namensrechtlichen Bestimmungen des PStG.

Häufigkeit

Vorlage:Transgender-Häufigkeitstabelle (TG, TS, CD, GA-OP)

Siehe auch

  •  Portal:Transgender, Transsexualität und Geschlechtervielfalt – Übersicht der Wikipedia-Inhalte zum Themenbereich

Weblinks

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